(Fassung: August 2010)
§ 1 Allgemeines
Zwischen Taxi-Sälzer und den Kunden der von Taxi-Sälzer angebotenen Beförderungsleistungen in der Personen- und Sachbeförderung gelten die unten aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen im folgenden AGB genannt und die geltende Betriebsordnung des Hochsauerlandkreises in der Fassung vom 01. Januar 2002. Änderungen der AGB bleiben vorbehalten. Die jeweils gültige Fassung wird im Internet veröffentlicht und ist in den Geschäftsräumen von Taxi-Sälzer ausgehängt und einsehbar. Der Fahrgast ist darauf vor Vertragsschluß hingewiesen worden.
Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie bei Dauerschuldverhältnissen die zum Zeitpunkt der Bestellung der Beförderungsleistung aktuelle Fassung der AGB.
Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn Taxi-Sälzer sie schriftlich akzeptiert hat. Bei Fahrten ins Ausland verpflichtet sich der Fahrgast bzw. die Fahrgäste dafür die alleinige Sorge zu tragen, im Besitz von gültigen Ausweispapieren zu sein.
§ 2 Vertragsabschluss und Rücktritt vom Vertrag
Taxi-Sälzer nimmt Fahraufträge mündlich, fernmündlich, schriftlich oder online zu den aktuellen Konditionen an, die sie zum Zeitpunkt der Bestellung im Internet oder auf Druckschriften veröffentlicht hat (amtlicher Taxitarif Hochsauerlandkreis). Zu einem Vertragsabschluss kommt es jedoch nur, wenn Taxi-Sälzer entweder diesen Auftrag schriftlich im Voraus bestätigt hat oder wenn die Fahrt tatsächlich angetreten wird. Sollte die Annahme einer Bestellung auf Grundlage eines Druck-, Rechen- oder Schreibfehlers erfolgt sein, behält sich Taxi-Sälzer den Rücktritt vor.
Für Terminfahrten zum Flughafen oder zum Bahnhof oder Abholungen ab Flughäfen, Bahnhöfen oder Schiffen, kann eine bestimmte Abholzeit vereinbart werden. In diesen Fällen müssen Taxi-Sälzer Fahrplanänderungen durch den Kunden rechtzeitig zur Kenntnis gelangen, damit zwischen den Parteien gegebenenfalls eine Änderung der Abholzeit vereinbart werden kann. Anderenfalls haftet der Kunde dem ausführenden oder mit der Ausführung beauftragten Unternehmen, für entstehende Schäden.
Abholungen ab Flughäfen, können sich, sofern keine bestimmten Abholzeiten vereinbart wurden, auch auf die Ankunft bestimmter Flüge beziehen. In diesem Fall obliegt es dem Kunden, Taxi-Sälzer die genauen Flugdaten, insbesondere die Fugnummer, mitzuteilen. Vertraglich geschuldet ist stets die Abholung zum Zeitpunkt der planmäßigen Ankunft, es sei denn der Kunde teilt Taxi-Sälzer die geänderte Ankunftszeit rechtzeitig mit oder es war Taxi-Sälzer zumutbar und möglich, sich rechtzeitig über die genaue Ankunftszeit zu informieren.
a. vor der Auftragsverteilung durch Taxi-Sälzer durch den Kunden
zurückgenommen, fallen keine Stornogebühren an.
b. nach der Auftragsverteilung ist innerhalb des Tarifgebietes Medebach
der im Tarif festgelegte Anfahrt Betrag von 2 Anschlägen (z. Zt. 0,00 €
+ 0,00 Cent) fällig. Dem Kunden steht es frei, einen konkret
niedrigeren Schaden im Einzelfall nachzuweisen.
c. nach der Auftragsverteilung außerhalb des Tarifgebietes Medebach
kann Taxi-Sälzer pro Kilometer, die schon gefahren wurden, den
Tarifkilometer verlangen.
§ 3 Preise
Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in EURO und einschließlich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, sowie zuzüglich Spesen und möglicher Verkehrsnutzungsgebühren (Fähren, Tunnelgebühren etc.). Maßgeblich ist der jeweilig gültige Taxitarif des Hochsauerlandkreises, der im Internet, in den Geschäftsräumen von Taxi-Sälzer, sowie in den Fahrzeugen von Taxi-Sälzer einsehbar ist.
§ 4 Beförderung von Personen und Sachen
Die Kunden haben sich jederzeit so zu verhalten, dass die Sicherheit des Fahrzeuges und des Fahrers, ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Fahrgäste sowie sonstiger Dritter nicht gefährdet wird. Sie tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Anschnallpflicht für sich sowie für die Beaufsichtigung der Sicherungspflicht in Ihrer Begleitung befindlicher Personen (wie z. B. Minderjährige, Behinderte, Betreute etc.) sowie für die Beaufsichtigung und ordnungsgemäße Sicherung mitgeführter Tiere.
Die Kunden haben dafür Sorge zu tragen, dass sie oder ihre sich in Begleitung befindlichen Fahrgäste (wie z. B. Minderjährige, Behinderte, Betreute etc.) die Fahrzeugtüren nur auf Aufforderung durch den Fahrer öffnen. Kunden und sie begleitende Personen sind gleichwohl verpflichtet zu prüfen, ob ein Öffnen der Türen gefahrlos möglich ist. Im Falle von Schäden haften Kunden, und sie begleitende Personen für sämtliche von Ihnen verursachte Schäden.
In der Regel wird der Auftrag über Funk oder Telefon entgegen genommen. Kunden haben auf besondere Beförderungswünsche, insbesondere wegen gesundheitlicher Erfordernisse, oder Auskunftstermine bei der Bestellung und bei Fahrantritt hinzuweisen.
Bei Kilometer abhängiger Fahrpreisberechnung über 50 km außerhalb des Tarifgebietes Medebach wird die zu Grunde zu legende Fahrstrecke auf Kundenwunsch vor Fahrantritt gemeinsam mit dem Kunden festgelegt.
Festpreise werden in der Regel nicht angeboten. Sollten in Ausnahmefällen dennoch einmal Festpreise ausgehandelt worden sein, so ist dem TAXIUNTERNEHMER die Wahl der Fahrstrecke freigestellt.
Mitgenommene Gepäckstücke und in Begleitung beförderte Tiere befinden sich während der Beförderung in der Obhut der Kunden, auch wenn der TAXIUNTERNEHMER natürlich gern bei der sachgerechten Ladung und Sicherheit behilflich ist. Sofern eine Ladungssicherung nicht möglich ist oder Gegenstände nur unter Inkaufnahme einer Gefährdung von Fahrer oder Fahrzeug geladen werden können, können solche Gegenstände von der Beförderung ausgeschlossen werden.
Nahrungsmittel werden nur in geschlossenen Behältnissen befördert. Eine Öffnung solcher Behältnisse oder Genuss von Tabak oder Nahrungsmitteln ist während der Fahrt ohne das ausdrückliche Einverständnis des TAXIUNTERNEHMERS untersagt.
§ 5 Fälligkeit und Zahlung, Verzug und erweitertes Pfandrecht
Der Fahrpreis für Dienstleistungen ist bei Erbringung fällig und wird in Bar erhoben.
Ausgenommen davon sind lediglich Aufträge, für die im Voraus eine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Kreditkarten werden als Zahlungsmittel erst nach einem mindest Fahrpreis von 25,00 EURO akzeptiert.
Sollte eine Zahlung unter 25,00 EURO mit Kreditkarte unvermeidbar sein, hat der TAXIUNTERNEHMER das Recht einen Zuschlag von bis zu 10% oder Maximal 4,00 EURO zu verlangen.
Bei Rechnungskunden sind Zahlungen für Dienstleistungen spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der leistungsbezogenen monatlichen Rechnung zu leisten. Abzüge und abweichende Zahlungsfristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung (Zahlungsbedingungen auf Rechnung).
Die Zahlung gilt als erst erfolgt, wenn Taxi-Sälzer über den Betrag uneingeschränkt verfügen kann. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach vorbehaltloser Einlösung als Zahlung.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist Taxi-Sälzer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Falls Taxi-Sälzer nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist Taxi-Sälzer berechtigt, auch diesen geltend zu machen (§ 288 Abs. 3 BGB).
§ 6 Gewährleistung, Haftung und Haftungsbeschränkung
Natürlicher Verschleiß an Transportgütern, Gepäck etc. ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Koffer, Taschen und andere Transportbehältnisse befinden sich während des Transportes durch Taxi-Sälzer in sachgemäßer Nutzung und unterliegen während dieser Beförderung natürlichem Verschleiß. Auch Lackbeschädigungen von durch Taxi-Sälzer transportierten Fahrrädern, Rollstühlen und Kinderwagen etc. können auch bei sachgemäßer Verladung und Transport nicht ausgeschlossen werden und sind daher ebenfalls als natürlicher Verschleiß zu betrachten.
Kuriergut, welches ohne persönliche Begleitung des Kunden befördert wird, ist von der Gewährleistung ausgeschlossen, so nicht vor Fahrantritt eine geeignete Übernahmebestätigung durch den TAXIUNTERNEHMER gegengezeichnet wurde. (vgl. § 4 Ziffer 6).
Mögliche Gewährleistungsansprüche bezüglich Beschädigungen von Transportgut sind dem TAXIUNTERNEHMER umgehend bei Fahrtende zur Kenntnis zu bringen.
Die Kunden tragen die Verantwortung für jedwede Körper- oder Sachschäden, die sich aus dem eigenen Genuss von Tabak oder Nahrungsmitteln im Fahrzeug ergeben, auch wenn ihnen dieser Genuss durch den TAXIUNTERNEHMER (Taxifahrer) gestattet worden sein sollte.
a. die Einhaltung einer bestimmten Abfahrts- oder Ankunftszeit zwischen
Taxi-Sälzer und dem Kunden rechtzeitig zuvor ausdrücklich vereinbart
wurde.
b. die Leistungsstörung nicht durch Naturkatastrophen,
unvorhergesehenen technische Mängel, Verkehrsstaus oder Unfälle
oder aus Gründen entsteht, die in der Sphäre des Kunden liegen. Das
gilt insbesondere bei Flughafenfahrten.
c. Taxi-Sälzer haftet ferner nicht, wenn der Kunde die Abfahrts- oder
Ankunftszeit selbst bestimmt hat und hierbei gewöhnliche
Fahrtverzögerungen etwa durch Stau etc. unberücksichtigt gelassen
hat. Insbesondere kurzfristige Fugplanänderungen oder eine
gegenüber der geplante Ankunftszeit verfrühte oder verspätete
Ankunft des Kunden entbinden diesen nicht von seiner
Leistungspflicht.
6. Die Haftung von Taxi-Sälzer für Schäden, die nicht Schäden an Leben-,
Körper- oder Gesundheit sind ist auf den zweifachen Fahrpreis
beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig durch Taxi-Sälzer verursacht wird.
7. Der Kunde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von
ihm verursachten Sach- oder Körperschäden. Das gilt auch für Schäden,
die durch Begleitpersonen (wie z. B. Minderjährige, Behinderte, Betreute),
von Tieren oder durch mitgeführte Transportgüter verursacht werden
welche, aus gesundheitlichen oder fahrlässigen Gründen am Eigentum
von Taxi-Sälzer oder dritten Personen entstehen. Dies gilt im Besonderen
auch für Schäden, die durch Verunreinigung durch Erbrechen,
Inkontinenz, mitgeführte Nahrungsmittel oder Rauchwaren entstehen.
Bei der Bezifferung solcher Schäden wird Taxi-Sälzer neben der
Beseitigung auch entgangenen Gewinn durch Ausfallschäden geltend
machen, die durch Lüftung oder Trocknung entstehen. Bei der
Berechnung des Schadens wird eine angemessene Hochrechnung des
Umsatzes pro Tag oder Stunde zugrunde gelegt.
§ 7 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Zahlung ist Medebach. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Medebach.
§ 8 Schlussbestimmungen
Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Entsprechendes gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke besteht.
Die Parteien sind darüber einig, dass anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung treten soll, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was sie gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke bekannt gewesen wäre. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenem Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.